Reduzierte Steuersätze auf Renovierungsarbeiten
Anwendung reduzierter Steuersätze auf Renovierungsarbeiten: Voraussetzungen und Pflichten
Für in Frankreich durchgeführte Renovierungsarbeiten an Wohngebäuden gelten unter bestimmten Bedingungen ermäßigte Mehrwertsteuersätze von 5,5 % oder 10 %. Die von den Arbeiten betroffenen Räumlichkeiten müssen hierfür:
- Seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt sein
- Bereits zu Wohnzwecken genutzt oder durch die Arbeiten künftig zu Wohnzwecken bestimmt sein
Anwendungsbereiche der reduzierten Steuersätze
Der ermäßigte Steuersatz von 10% umfasst Verbesserungs-, Umbau-, Ausbau- oder Instandhaltungsarbeiten.
Der ermäßigte Steuersatz von 5,5 % findet Anwendung auf energetische Sanierungsarbeiten. Er gilt z. B. für Verbesserungs-, Installations- und Wartungsarbeiten von energiesparenden Materialien und Geräten, die die technischen Kriterien und Mindestleistungen erfüllen.
Arbeiten, die über die hier definierten Leistungen hinausgehen, unterliegen dem regulären Mehrwertsteuersatz von 20%.
Welcher Steuersatz auf eine Leistung anzuwenden ist, ist fallspezifisch zu betrachten.
Verpflichtende Bescheinigung
Um von einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren zu können, sind zusätzliche Vorgaben zu erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Leistungserbringer eine entsprechend datierte und signierte USt.-Bescheinigung (attestation simplifiée oder attestation normale) vorzulegen, die bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sind. Diese Erklärung ist dem Dienstleister vor Beginn der Arbeiten auszuhändigen und dient der rechtlichen Absicherung.
Die Bescheinigung muss Angaben zur Identität des Kunden oder seines Vertreters, zur Art der Räumlichkeiten und zur Art der erbrachten Leistungen enthalten.
Bescheinigungsmodelle:
Es gibt zwei Arten von ermäßigten Bescheinigungen: Die vereinfachte USt.-Bescheinigung (attestation simplifiée (1300-SD/ Cerfa N°13948*06)) sowie die normale Bescheinigung (attestation normale (1300-SD/ cerfa 13947*06)). Die attestation simplifiée gilt für Arbeiten, die sich nicht auf die strukturellen Elemente der Räumlichkeiten auswirken. Die attestation normale umfasst Arbeiten, die den Rohbau, wie beispielsweise die Fundamente, Wände, Böden und Fassaden betreffen.
Aufbewahrungspflichten
Die Bescheinigung muss in zweifacher Ausfertigung erstellt werden. Ein Exemplar muss dem Dienstleister ausgehändigt werden, der das Dokument als Nachweis für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf seinen Rechnungen in seine Buchhaltung aufnehmen muss.
Das andere Exemplar muss vom Kunden bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach der Ausstellung der Rechnungen aufbewahrt werden. Für Arbeiten, die 2025 in Rechnung gestellt wurden, muss der Kunde die Unterlagen beispielsweise bis zum 31. Dezember 2030 aufbewahren.
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