5,5 % Mehrwertsteuer: Anpassung der Kriterien für die Anwendung des reduzierten Satzes auf energetische Sanierungsarbeiten
Mit der Veröffentlichung des Erlasses vom 4. Dezember 2024 treten am 1. Januar 2025 überarbeitete Bestimmungen für die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes im Rahmen energetischer Sanierungsarbeiten in Kraft. Der Erlass definiert die Art sowie die Merkmale und Leistungsniveaus der Materialien, Ausrüstungen, Geräte und Systeme für Dienstleistungen, auf die der Mehrwertsteuersatz von 5,5 % angewendet wird.
Die Anpassungen legen auch die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen zur energetischen Sanierung fest. Darüber hinaus bestimmen sie technische Merkmale, die eingehalten werden müssen, wie z.B. den Wärmewiderstand von Isolierungen.
Anwendungsbereich des reduzierten Steuersatzes:
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5,5 % umfasst Leistungen, die den Einbau, die Installation, die Anpassung oder die Wartung von Materialien, Ausrüstungen, Geräten oder Systemen zum Zweck der Energieeinsparung oder der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Verbesserungen der folgenden Elemente betreffen:
- der Wärmedämmung,
- der Heizung und Belüftung,
- der Warmwasserbereitung.
Die detaillierte Liste der hierunter fallenden Leistungen ist in Artikel 30-0D des Anhangs IV des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts, CGI) aufgeführt.
Kostenvoranschläge, die vor dem 1. Januar 2025 von der Privatperson und dem Leistungserbringer unterzeichnet wurden und für die bereits eine Anzahlung erfolgt ist, unterliegen weiterhin den bisherigen Regelungen.
Grundlegende Anwendungsbedingungen:
Die rechtmäßige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5,5 % ist zudem weiterhin an die Erfüllung der beiden Grundkriterien geknüpft:
- Die Leistungen beziehen sich auf ein ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude, das zu Beginn der Arbeiten bereits seit mehr als zwei Jahren fertiggestellt ist.
- Dem Leistungserbringer liegt eine entsprechende vom Leistungsnehmer unterzeichnete Bescheinigung (attestation simplifiée oder attestation normale) vor, welche die Erfüllung dieser Bedingungen zur Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes bescheinigt.
Weiterführende Informationen zu der Bescheinigungspflicht finden Sie hier.
Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie uns gerne.